Landesrecht konsolidiert Burgenland

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2. Fischereiverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. Fischereiverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 9/1953

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

23.04.1953

Außerkrafttretensdatum

02.02.2022

Index

6550 Fischerei

Text

Fischereirevierausschüsse (Paragraph 27, Fischereigesetz).

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Fischwässer des Landes werden in Gebiete eingeteilt, für die je 1 Fischereirevierausschuß zu bestellen ist.
    Diese Gebiete sind:
    1. Ziffer römisch eins
      Leitha samt Nebenflüssen und Seitenarmen (Kanälen); Neufelder See.
    2. Ziffer römisch II
      Neusiedlersee mit Zuflüssen außer der Wulka; Lacken im Seewinkel.
    3. Ziffer römisch III
      Wulkabach mit Zuflüssen und Zeiselbach.
    4. Ziffer römisch IV
      Goldbach und Frauenbrunnbach; Nikitscherbach; Rabnitz mit Nebenflüssen; Güns mit Nebenflüssen.
    5. Ziffer römisch fünf
      Rechnitzbach, Pinka mit Nebenflüssen.
    6. Ziffer römisch VI
      Strem mit Nebenflüssen; Reinersdorferbach.
    7. Ziffer römisch VII
      Lafnitz mit Zuflüssen; Raab mit Zuflüssen; Klausenbach mit Lendavabach.
  2. Absatz 2Bis zur Bildung der Fischereirevierausschüsse werden für jedes der 7 Gebiete je ein Fischereirevierverwalter und die erforderliche Anzahl von Vertretern bestellt.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Gesetzesnummer

10000030

Dokumentnummer

LBG12000385

Alte Dokumentnummer

N2195313401H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1953/9/P4/LBG12000385

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