Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
2. Fischereiverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 9/1953
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
23.04.1953
Außerkrafttretensdatum
02.02.2022
Index
6550 Fischerei
Text
Fischereirevierausschüsse (§ 27 Fischereigesetz).Fischereirevierausschüsse (Paragraph 27, Fischereigesetz).
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Fischwässer des Landes werden in Gebiete eingeteilt, für die je 1 Fischereirevierausschuß zu bestellen ist.
Diese Gebiete sind:
Leitha samt Nebenflüssen und Seitenarmen (Kanälen); Neufelder See.
Neusiedlersee mit Zuflüssen außer der Wulka; Lacken im Seewinkel.
Wulkabach mit Zuflüssen und Zeiselbach.
Goldbach und Frauenbrunnbach; Nikitscherbach; Rabnitz mit Nebenflüssen; Güns mit Nebenflüssen.
Rechnitzbach, Pinka mit Nebenflüssen.
Strem mit Nebenflüssen; Reinersdorferbach.
Lafnitz mit Zuflüssen; Raab mit Zuflüssen; Klausenbach mit Lendavabach.
(2)Absatz 2Bis zur Bildung der Fischereirevierausschüsse werden für jedes der 7 Gebiete je ein Fischereirevierverwalter und die erforderliche Anzahl von Vertretern bestellt.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022
Gesetzesnummer
10000030
Dokumentnummer
LBG12000385
Alte Dokumentnummer
N2195313401H