Landesrecht konsolidiert Burgenland

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2. Fischereiverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. Fischereiverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 9/1953

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

23.04.1953

Außerkrafttretensdatum

02.02.2022

Index

6550 Fischerei

Text

Verpachtung von Pachtrevieren
(Paragraphen 17 und 18 Fischereigesetz).

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Fischerei in den Pachtrevieren ist im Wege der öffentlichen Versteigerung durch den Fischereirevierausschuß zu verpachten. Die Versteigerung ist im Landesamtsblatte auszuschreiben. Die Versteigerungsbedingungen sind in den Ortsgemeinden, in denen das Fischwasser liegt, 4 Wochen vor dem Tage der Versteigerung zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Der Zuschlag erfolgt an den Meistbietenden, wobei jedoch Anbote von Personen, denen die Ausstellung einer Fischereikarte verweigert werden kann, und Anbote der im Paragraph 17, Absatz 5, des Fischereigesetzes genannten Körperschaften außer Betracht zu bleiben haben.
  2. Absatz 2Die Pachtverträge sind schriftlich abzufassen. Die Verträge haben Bestimmungen über alle Verpflichtungen der Pächter, insbesondere jene zur Einsetzung von Fischbrut und Setzlingen zu enthalten. Bei Verträgen, die mit einer Gesellschaft geschlossen werden, sind die Namen aller Mitglieder und des die Leitung ausübenden Mitgliedes anzuführen. Ein Muster eines Pachtvertrages ist im Anhang 3 abgedruckt.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Gesetzesnummer

10000030

Dokumentnummer

LBG12000384

Alte Dokumentnummer

N2195313400H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1953/9/P3/LBG12000384

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