(1)Absatz einsDie Fischerei in den Pachtrevieren ist im Wege der öffentlichen Versteigerung durch den Fischereirevierausschuß zu verpachten. Die Versteigerung ist im Landesamtsblatte auszuschreiben. Die Versteigerungsbedingungen sind in den Ortsgemeinden, in denen das Fischwasser liegt, 4 Wochen vor dem Tage der Versteigerung zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Der Zuschlag erfolgt an den Meistbietenden, wobei jedoch Anbote von Personen, denen die Ausstellung einer Fischereikarte verweigert werden kann, und Anbote der im § 17 Abs. 5 des Fischereigesetzes genannten Körperschaften außer Betracht zu bleiben haben.Die Fischerei in den Pachtrevieren ist im Wege der öffentlichen Versteigerung durch den Fischereirevierausschuß zu verpachten. Die Versteigerung ist im Landesamtsblatte auszuschreiben. Die Versteigerungsbedingungen sind in den Ortsgemeinden, in denen das Fischwasser liegt, 4 Wochen vor dem Tage der Versteigerung zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Der Zuschlag erfolgt an den Meistbietenden, wobei jedoch Anbote von Personen, denen die Ausstellung einer Fischereikarte verweigert werden kann, und Anbote der im Paragraph 17, Absatz 5, des Fischereigesetzes genannten Körperschaften außer Betracht zu bleiben haben.