Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 983

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 983

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Ein u. zwanzigstes Hauptstück.

Von dem Darleihensvertrage.

Darleihen.

§ 983.

Wenn jemanden verbrauchbare Sachen unter der Bedingung übergeben werden, daß er zwar willkürlich darüber verfügen könne, aber nach einer gewissen Zeit eben so viel von derselben Gattung und Güte zurück geben soll; so entsteht ein Darleihensvertrag. Er ist mit dem, obgleich ebenfalls verbindlichen Vertrage (§ 936), ein Darleihen künftig zu geben, nicht zu verwechseln.

Schlagworte

Darlehen, einundzwanzigstes Hauptstück

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2010

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018712

Alte Dokumentnummer

N2181111194Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P983/NOR12018712

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