Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 983
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
10.06.2010
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Ein u. zwanzigstes Hauptstück.
Von dem Darleihensvertrage.
Darleihen.
§ 983.
Wenn jemanden verbrauchbare Sachen unter der Bedingung übergeben werden, daß er zwar willkürlich darüber verfügen könne, aber nach einer gewissen Zeit eben so viel von derselben Gattung und Güte zurück geben soll; so entsteht ein Darleihensvertrag. Er ist mit dem, obgleich ebenfalls verbindlichen Vertrage (§ 936), ein Darleihen künftig zu geben, nicht zu verwechseln.
Schlagworte
Darlehen, einundzwanzigstes Hauptstück
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2010
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018712
Alte Dokumentnummer
N2181111194Z