Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
-
-
-
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 98
Inkrafttretensdatum
01.01.1978
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 98.
Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen.
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel:
Mitarbeit von FamilienangehörigenZu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel:
Mitarbeit von FamilienangehörigenZu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel:
Rechtliche Auswirkungen der Heirat - Pflichten in der Ehe (M)
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017787
Alte Dokumentnummer
N2181110267Z