Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 98

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 98,

Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017787

Alte Dokumentnummer

N2181110267Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P98/NOR12017787

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