Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 97

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 97,

Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird.

Schlagworte

Ehewohnung

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017786

Alte Dokumentnummer

N2181110266Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P97/NOR12017786

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