Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches
Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 948
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
2) Undankes;
§ 948.Paragraph 948,
Wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohlthäter eines groben Undankes schuldig macht, kann die Schenkung widerrufen werden. Unter grobem Undanke wird eine Verletzung am Leibe, an Ehre, an Freyheit, oder am Vermögen verstanden, welche von der Art ist, daß gegen den Verletzer von Amts wegen, oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetze verfahren werden kann.
Schlagworte
Wohltäter, Freiheit
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018674
Alte Dokumentnummer
N2181111156Z