Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 93b
Inkrafttretensdatum
01.02.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Beachte
Ist auf Ehegatten anzuwenden, die die Ehe nach dem 31.3.2013 schließen (vgl. § 1503).
Text
§ 93b.Paragraph 93 b,
Die Bestimmung oder Wiederannahme eines Familiennamens nach den §§ 93 und 93a ist nur einmalig zulässig. Die Bestimmung oder Wiederannahme eines Familiennamens nach den Paragraphen 93, und 93a ist nur einmalig zulässig.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Im RIS seit
01.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40146692