Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 932

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 932

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGBNächster Suchbegriff

Index

Vorheriger Suchbegriff20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Rechte aus der Gewährleistung

Paragraph 932,
  1. Absatz einsDer Übernehmer kann wegen eines Mangels entweder die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder den Austausch der Sache verlangen oder den Preis mindern oder den Vertrag auflösen.
  2. Absatz 2Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.
  3. Absatz 3Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind. Die Kosten der Verbesserung oder des Austausches hat der Übergeber zu tragen.
  4. Absatz 4Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Auflösung des Vertrags. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.

Anmerkung

1. Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Online-Auktionen - Versteigerungen im Internet (T)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Online-Auktionen - Versteigerungen im Internet
2. EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 175/2021

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40237219

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P932/NOR40237219

Navigation im Suchergebnis