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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 90
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 02.02.2011
§ 89 am 02.02.2011
§ 91 am 02.02.2011
Alle Fassungen
§ 90 heute
§ 90 gültig ab 01.01.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
§ 90 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
§ 90 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 75/2009
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 90
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 90.
Paragraph 90,
(1)
Absatz eins
Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.
(2)
Absatz 2
Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist.
(3)
Absatz 3
Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt er ihn auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Mitarbeit von Familienangehörigen
Mitwirkung und Pflichten eines Stiefelternteils
Rechtliche Auswirkungen der Heirat − Pflichten in der Ehe
Anmerkung
1. Zur Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb siehe §§ 98 bis 100.
2. ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4,
BGBl. I Nr. 75/2009
.
Im RIS seit
15.09.2009
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40108823
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P90/NOR40108823
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