Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 90

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 90,
  1. Absatz einsDie Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.
  2. Absatz 2Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist.

Anmerkung

Zur Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb siehe §§ 98 bis 100.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2009

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12041153

Alte Dokumentnummer

N2199961131L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P90/NOR12041153

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