Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 90
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 90.
(1) Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.
(2) Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist.
Anmerkung
Zur Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb siehe §§ 98 bis 100.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2009
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12041153
Alte Dokumentnummer
N2199961131L