Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 90

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 90, Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar und es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist.

Anmerkung

Zur Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb siehe §§ 98 bis 100.

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017779

Alte Dokumentnummer

N2181110259Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P90/NOR12017779

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