Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 888

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 888

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Gemeinschaftliche Verbindlichkeit oder Berechtigung.

Paragraph 888,

Wenn zwey oder mehrere Personen jemanden eben dasselbe Recht zu einer Sache versprechen, oder es von ihm annehmen; so wird sowohl die Forderung, als die Schuld nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigenthumes getheilt.

Schlagworte

Teilschuld, teilbare Leistung, einfache Gläubigermehrheit,
einfache Schuldnermehrheit, Eigentum

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018612

Alte Dokumentnummer

N2181111094Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P888/NOR12018612

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