Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 752

Kurztitel

AllgemeinesNächster Suchbegriff bürgerliches Vorheriger SuchbegriffGesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 752

Inkrafttretensdatum

02.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

römisch fünf. Anrechnung beim Erbteil

Paragraph 752,

Bei der gewillkürten und bei der gesetzlichen Erbfolge muss sich der Erbe eine Schenkung unter Lebenden (Paragraph 781,) anrechnen lassen, wenn der Verstorbene das letztwillig angeordnet oder mit dem Geschenknehmer vereinbart hat. Dieser Vertrag und seine Aufhebung bedürfen der Schriftform, bei Abschluss erst nach erfolgter Schenkung aber der Formvorschriften für einen Erbverzicht.

Im RIS seit

02.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40193075

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P752/NOR40193075

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