Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 724

Kurztitel

AllgemeinesNächster Suchbegriff bürgerliches Vorheriger SuchbegriffGesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 724

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

d) Vermuteter Widerruf

Paragraph 724,
  1. Absatz einsDer Widerruf eines Vermächtnisses wird vermutet, wenn der Verstorbene
    1. Ziffer eins
      die vermachte Forderung eingetrieben oder sonst zum Erlöschen gebracht hat,
    2. Ziffer 2
      die zugedachte Sache veräußert und nicht wieder zurück erhalten hat oder
    3. Ziffer 3
      die Sache derart umgestaltet hat, dass sie ihre vorige Gestalt und Bezeichnung verliert.
  2. Absatz 2Wenn aber der Schuldner die Forderung aus eigenem Antrieb berichtigt hat, die Veräußerung des Vermächtnisses auf gerichtliche oder behördliche Anordnung erfolgt ist oder die Sache ohne Einwilligung des Verstorbenen umgestaltet worden ist, bleibt das Vermächtnis wirksam.

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40172950

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P724/NOR40172950

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