Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 615

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 615

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Erlöschen der Ersatz- und Nacherbschaft

Paragraph 615,
  1. Absatz einsEine Ersatzerbschaft erlischt im Zweifel, sobald der eingesetzte Erbe die Erbschaft angetreten hat. Eine Nacherbschaft erlischt, wenn kein berufener Nacherbe mehr vorhanden ist oder wenn sie unter einer aufschiebenden Bedingung errichtet wurde, die endgültig nicht eintreten kann.
  2. Absatz 2Das Recht eines Nacherben geht im Zweifel auch dann auf seine Erben über (Paragraph 537, Absatz eins,), wenn er den Eintritt des Nacherbfalls nicht erlebt.

Schlagworte

Ersatzerbschaft

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40172880

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P615/NOR40172880

Navigation im Suchergebnis