b) der Feld-Servituten.
§ 477.Paragraph 477,
Die vorzüglichen Feld-Servituten sind:
1)Ziffer eins das Recht, einen Fußsteig, Viehtrieb oder Fahrweg auf fremden Grund und Boden zu halten;
2)Ziffer 2 das Wasser zu schöpfen, das Vieh zu tränken, das Wasser ab- und herzuleiten;
3)Ziffer 3 das Vieh zu hüthen und zu weiden;
4)Ziffer 4 Holz zu fällen, verdorrte Aeste und Reiser zu sammeln, Eicheln zu lesen, Laub zu rechen;
5)Ziffer 5 zu jagen, zu fischen, Vögel zu fangen;
6)Ziffer 6 Steine zu brechen, Sand zu graben, Kalk zu brennen.