Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. Nr. 285/1925

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

30.09.1925

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

Den §§ 30 bis 32 wurde durch § 1 BGBl. Nr. 285/1925 derogiert.

Text

Paragraph 30, Auch ohne Antretung eines Gewerbes oder Handwerkes, und vor verlaufenen zehn Jahren, kann die Einbürgerung bey den politischen Behörden angesucht, und von denselben, nachdem das Vermögen, die Erwerbfähigkeit und das sittliche Betragen des Ansuchenden beschaffen sind, verliehen werden.

Anmerkung

Siehe das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985.

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017720

Alte Dokumentnummer

N2181110200Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P30/NOR12017720

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