Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 284c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 284c

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

§ 284c.
  1. Absatz einsNächste Angehörige sind die Eltern, volljährige Kinder, der im gemeinsamen Haushalt mit der vertretenen Person lebende Ehegatte und der Lebensgefährte, wenn dieser mit der vertretenen Person seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt.
  2. Absatz 2Sind mehrere Angehörige vertretungsbefugt, so genügt die Erklärung einer Person. Liegen dem Erklärungsempfänger widerstreitende Erklärungen vor, so ist keine wirksam. Für die Vertretung in zivilgerichtlichen Verfahren gilt § 154a sinngemäß.

Anmerkung

ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40079117

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P284c/NOR40079117

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