Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 220

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 220

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 220,
  1. Absatz einsEine andere Anlegung des Vermögens eines minderjährigen Kindes ist zulässig, wenn sie nach den Verhältnissen des Einzelfalls den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Dem Eintreten eines größeren Schadens durch Verwirklichung von Risken ist tunlichst durch deren Streuung entgegenzuwirken.
  2. Absatz 2Bei Wertpapieren und Forderungen, die in den Paragraphen 216, bis 218 nicht genannt sind, muss dafür vorgesorgt sein, dass sie laufend sachkundig auf ihre Sicherheit und Wirtschaftlichkeit hin verwaltet werden und ein Verkauf, falls er durch die Marktentwicklung geboten sein sollte, unverzüglich vorgenommen wird; die Haftung des Verwalters dem minderjährigen Kind gegenüber muss gesichert sein. Bei Einlagen, die eine regelmäßige Einzahlung voraussetzen, muss sichergestellt sein, dass diese aus dem Vermögen des minderjährigen Kindes geleistet werden können.
  3. Absatz 3Bei Liegenschaften, die im Paragraph 219, nicht genannt sind, muss ihr Erwerb dem minderjährigen Kind mit Beziehung auf die gegenwärtige oder künftige Berufsausübung oder sonst zum klaren Vorteil gereichen; der Kaufpreis darf den Verkehrswert nicht übersteigen.

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146834

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P220/NOR40146834

Navigation im Suchergebnis