Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 21

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

römisch II. Personenrechte der Minderjährigen und sonstiger schutzberechtigter Personen

Paragraph 21,
  1. Absatz einsMinderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Sie heißen schutzberechtigte Personen.
  2. Absatz 2Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.

Anmerkung

1. Zum Begriff der Jugendlichen siehe § 1 JGG, BGBl. Nr. 599/1988.
2. Zur Ehemündigkeit siehe § 1 EheG, dRGBl. I S 807/1938.
3. ÜR: Art. XVIII § 4, BGBl. I Nr. 135/2000.

Schlagworte

volljährig, großjährig, pflegebefohlen

Im RIS seit

02.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40192976

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P21/NOR40192976

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