Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

römisch II. Personenrechte der Minderjährigen und der sonst in ihrer Handlungsfähigkeit Beeinträchtigten

Paragraph 21,
  1. Absatz einsMinderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.
  2. Absatz 2Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.

Schlagworte

volljährig, großjährig, pflegebefohlen

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40013297

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P21/NOR40013297

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