Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 195

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 195

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 195,
  1. Absatz einsDie Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:
    1. Ziffer eins
      die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;
    2. Ziffer 2
      der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Annehmenden;
    3. Ziffer 3
      der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Wahlkindes;
    4. Ziffer 4
      das nicht entscheidungsfähige volljährige Wahlkind;
    5. Ziffer 5
      der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Wahlkindes.
  2. Absatz 2Das Zustimmungsrecht nach Absatz eins, entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn eine der in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Personen zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.
  3. Absatz 3Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung einer der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 genannten Personen auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

Im RIS seit

02.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40192968

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P195/NOR40192968

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