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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 178

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 178

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

30.09.2024

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Obsorge bei Verhinderung eines Elternteils

Paragraph 178,
  1. Absatz einsIst ein Elternteil, der mit der Obsorge für das Kind gemeinsam mit dem anderen Elternteil betraut war, gestorben, ist sein Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt, kann die Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt werden oder ist ihm die Obsorge ganz oder teilweise entzogen, so ist der andere Elternteil insoweit allein mit der Obsorge betraut. Ist in dieser Weise der Elternteil, der mit der Obsorge allein betraut ist, betroffen, so hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob der andere Elternteil oder ob und welches Großelternpaar (Großelternteil) oder Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) mit der Obsorge zu betrauen ist; Letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Großelternpaar (diesen Großelternteil).
  2. Absatz 2Auf Antrag des Elternteiles, auf den die Obsorge nach Absatz eins, erster Satz übergegangen ist, hat das Gericht diesen Übergang festzustellen.
  3. Absatz 3Geht die Obsorge auf den anderen Elternteil über oder überträgt das Gericht die Obsorge, so sind, sofern sich der Übergang oder die Übertragung der Obsorge darauf bezieht, das Vermögen sowie sämtliche die Person des Kindes betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.

Schlagworte

Informationsrecht, Mindestrechte eines Elternteils

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2023

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146790

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P178/NOR40146790

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