Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 168

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 168

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 168,

Bedarf ein Rechtsgeschäft der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, so ist bei deren Fehlen das volljährig gewordene Kind nur dann daraus wirksam verpflichtet, wenn es schriftlich erklärt, diese Verpflichtungen als rechtswirksam anzuerkennen. Fordert der Gläubiger den volljährig Gewordenen auf, sich nach dem ersten Satz zu erklären, so hat er ihm dafür eine angemessene Frist zu setzen.

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146780

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P168/NOR40146780

Navigation im Suchergebnis