(3)Absatz 3Die Wirkungen der Legitimation treten nur auf Grund eines Anerkenntnisses nach § 163e Abs. 2 oder einer gerichtlichen Entscheidung außer Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der Abstammung vorgesehenen Verfahren ergeht.Die Wirkungen der Legitimation treten nur auf Grund eines Anerkenntnisses nach Paragraph 163 e, Absatz 2, oder einer gerichtlichen Entscheidung außer Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der Abstammung vorgesehenen Verfahren ergeht.