Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 157
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 157.Paragraph 157,
Hat der Ehemann der Mutter einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts zugestimmt, so kann nicht die Feststellung begehrt werden, dass das mit dem Samen des Dritten gezeugte Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt.
Anmerkung
ÜR: Art. IV,
BGBl. I Nr. 58/2004.
Jetzt § 152.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40052759