Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1470
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1470.Paragraph 1470,
Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher bestehen, oder ein solches Recht denselben nicht einverleibt ist, kann es der redliche Inhaber erst nach dreyßig Jahren ersitzen.
Anmerkung
Die Ersitzung des Eigentums (§ 1468) oder anderer dinglicher Rechte (§ 1470) an Liegenschaften durch 30 Jahre Besitzausübung ist jetzt die einzige Möglichkeit der Ersitzung unbeweglicher Sachen, seitdem es die in den §§ 1467 und 1469 geregelt gewesene Tabularersitzung nicht mehr gibt (hierauf bezieht sich noch der Einleitungssatz).
Schlagworte
dreißig Jahre
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019216
Alte Dokumentnummer
N2181111698Z