Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1470

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1470

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 1470,

Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher bestehen, oder ein solches Recht denselben nicht einverleibt ist, kann es der redliche Inhaber erst nach dreyßig Jahren ersitzen.

Anmerkung

Die Ersitzung des Eigentums (§ 1468) oder anderer dinglicher Rechte (§ 1470) an Liegenschaften durch 30 Jahre Besitzausübung ist jetzt die einzige Möglichkeit der Ersitzung unbeweglicher Sachen, seitdem es die in den §§ 1467 und 1469 geregelt gewesene Tabularersitzung nicht mehr gibt (hierauf bezieht sich noch der Einleitungssatz).

Schlagworte

dreißig Jahre

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019216

Alte Dokumentnummer

N2181111698Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1470/NOR12019216

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