Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 145b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 145b

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 145 b,

Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten nach diesem Hauptstück ist zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen nach diesem Hauptstück das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert.

Anmerkung

Jetzt § 159.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40013301

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P145b/NOR40013301

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