Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1440
Inkrafttretensdatum
01.01.1917
Außerkrafttretensdatum
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1440.Paragraph 1440,
Ebenso lassen sich Forderungen, welche ungleichartige oder bestimmte und unbestimmte Sachen zum Gegenstande haben, gegeneinander nicht aufheben. Eigenmächtig oder listig entzogene, entlehnte, in Verwahrung oder in Bestand genommene Stücke sind überhaupt kein Gegenstand der Zurückbehaltung oder der Kompensation.
Anmerkung
Zu den eigenmächtig oder listig entzogenen Sachen siehe unechten Besitz, §§ 345, 346 und 1464; zum Zurückbehaltungsrecht siehe § 471.
Schlagworte
Gleichartigkeit
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019186
Alte Dokumentnummer
N2181111668Z