Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1340

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1340

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 1340,

Diese Behörden haben in dem Falle, daß sich die Entschädigung unmittelbar bestimmen läßt, sogleich darüber nach den in diesem Hauptstücke ertheilten Vorschriften zu erkennen. Wenn aber der Ersatz des Schadens nicht unmittelbar bestimmt werden kann, ist in dem Erkenntnisse überhaupt auszudrücken, daß dem Beschädigtem die Entschädigung im Wege Rechtens zu suchen vorbehalten bleibe. Dieser Weg ist auch in Criminal-Fällen dem Beschädigten, und in anderen Fällen beyden Theilen dann vorbehalten, wenn sie mit der von der Strafbehörde erfolgten Bestimmung des Ersatzes sich nicht befriedigen wollten.

Anmerkung

1. Mit "Behörden" sind (nach dem aufgehobenen § 1339) Kriminalgerichte und Verwaltungsstrafbehörden gemeint.
2. Für die Strafgerichte gelten nur die Regeln des Adhäsionsverfahrens (§§ 365 ff. StPO, BGBl. Nr. 631/1974), für das Verwaltungsstrafverfahren siehe § 57 VStG, BGBl. Nr. 52/1991. Dem § 1340 ist daher materiell derogiert.

Schlagworte

Kriminalfall, Teil

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019085

Alte Dokumentnummer

N2181111567Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1340/NOR12019085

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