Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1308
Inkrafttretensdatum
18.08.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1308.Paragraph 1308,
Wenn Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen.
Anmerkung
Siehe § 153; Mündigkeit tritt mit Vollendung des vierzehnten Lebensjahres ein (§ 21 Abs. 2).
Schlagworte
Deliktsfähigkeit, Deliktsunfähigkeit, Zurechnungsfähigkeit, Zurechnungsunfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12040746
Alte Dokumentnummer
N2199914439O