Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1302
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1302.Paragraph 1302,
In einem solchen Falle verantwortet, wenn die Beschädigung in einem Versehen gegründet ist, und die Antheile sich bestimmen lassen, jeder nur den durch sein Versehen verursachten Schaden. Wenn aber der Schade vorsätzlich zugefügt worden ist; oder, wenn die Antheile der Einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen, so haften Alle für Einen, und Einer für Alle; doch bleibt demjenigen, welcher den Schaden ersetzt hat, der Rückersatz gegen die Uebrigen vorbehalten.
Schlagworte
Haftung mehrerer Schädiger, Anteilshaftung, Solidarhaftung, Regress, alternative Kausalität, Anteil
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019271
Alte Dokumentnummer
N2181112288T