Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1299

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1299

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

insbesondere: a) der Sachverständigen;

Paragraph 1299,

Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet; oder wer ohne Noth freywillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den nothwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt; oder, bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können; so fällt zugleich dem Letzteren ein Versehen zur Last.

Schlagworte

Erhöhter Sorgfaltsmaßstab, Not

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019041

Alte Dokumentnummer

N2181111523Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1299/NOR12019041

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