Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1227
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Gegenstand des Heirathsgutes und Rechte des Ehemannes und der Ehefrau in Rücksicht desselben.
§ 1227.
Alles, was sich veräußern und nutzen läßt, ist zum Heirathsgute geeignet. So lange die eheliche Gesellschaft fortgesetzt wird, gehört die Fruchtnießung des Heirathsgutes, und dessen, was demselben zuwächst, dem Manne. Besteht das Heirathsgut in barem Gelde, in abgetretenen Schuldforderungen oder verbrauchbaren Sachen; so gebührt ihm das vollständige Eigenthum.
Schlagworte
Fruchtgenuß am Heiratsgut, Eigentum
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2010
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018969
Alte Dokumentnummer
N2181111451Z