Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
c) Richterliche Aussprüche.
§ 12.Paragraph 12,
Die in einzelnen Fällen ergangenen Verfügungen und die von Richterstühlen in besonderen Rechtsstreitigkeiten gefällten Urtheile haben nie die Kraft eines Gesetzes, sie können auf andere Fälle oder auf andere Personen nicht ausgedehnet werden.
Anmerkung
Über die Bildung eines "verstärkten Senates" des OGH zur Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung siehe § 8 OGH-Gesetz,
BGBl. Nr. 328/1968.
Schlagworte
Urteil, Präjudizwirkung
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017702
Alte Dokumentnummer
N2181110182Z