Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1174

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1174

Inkrafttretensdatum

01.01.1917

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

4. Leistung zu unerlaubtem Zweck.

Paragraph 1174,
  1. Absatz einsWas jemand wissentlich zur Bewirkung einer unmöglichen oder unerlaubten Handlung gegeben hat, kann er nicht wieder zurückfordern. Inwiefern es der Fiskus einzuziehen berechtigt sei, bestimmen die politischen Verordnungen. Ist aber etwas zu Verhinderung einer unerlaubten Handlung demjenigen der diese Handlung begehen wollte, gegeben worden, so findet die Zurückforderung statt.
  2. Absatz 2Ein zum Zweck eines verbotenen Spieles gegebenes Darlehen kann nicht zurückgefordert werden.

Anmerkung

1. Zur Vereinbarung einer unmöglichen Leistung siehe § 878.
2. Zu Verfall und Einziehung siehe die §§ 20, 20a und 26 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.

Schlagworte

actio ob turpem causam

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018916

Alte Dokumentnummer

N2181111398Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1174/NOR12018916

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