Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1078
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1078.Paragraph 1078,
Das Vorkaufsrecht läßt sich auf andere Veräußerungsarten ohne eine besondere Verabredung nicht ausdehnen.
Anmerkung
Ein dingliches Vorkaufsrecht (§ 1073 zweiter Satz) bleibt als Belastung aufrecht und geht auf den Erwerber über; ein anderes erlischt.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018807
Alte Dokumentnummer
N2181111289Z