Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1041
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Verwendung einer Sache zum Nutzen des Andern.
§ 1041.Paragraph 1041,
Wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen eines Andern verwendet worden ist; kann der Eigenthümer sie in Natur, oder, wenn dieß nicht mehr geschehen kann, den Werth verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist.
Schlagworte
Bereicherung, Verwendungsanspruch, Versionsanspruch, Eigentümer, Wert
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018770
Alte Dokumentnummer
N2181111252Z