Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1029

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1029

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGBNächster Suchbegriff

Index

Vorheriger Suchbegriff20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

§ 1029.
  1. (1) Ist die Vollmacht nicht schriftlich gegeben worden; so wird ihr Umfang aus dem Gegenstande, und aus der Natur des Geschäftes beurtheilet. Wer einem Andern eine Verwaltung anvertraut hat, von dem wird vermuthet, daß er ihm auch die Macht eingeräumt habe, alles dasjenige zu thun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist (§. 1009).
  2. (2) Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht dem Leistenden bekannte Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.

Anmerkung

1. Schlüsselgewalt des den Haushalt führenden Ehegatten siehe § 96.
2. ÜR: Art. XXXII Abs. 1, BGBl. I Nr. 120/2005.

Schlagworte

Anscheinsvollmacht

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40070125

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1029/NOR40070125

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