(2)Absatz 2Schwebt bei einem Fideikommiß zu Beginn des 1. Januar 1939 ein Verfahren der freiwilligen Auflösung, das bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden ist, so kann das Verfahren nach Maßgabe des bisherigen Rechts und der Vorschriften des § 19 noch durchgeführt werden. Kommt die freiwillige Auflösung nicht zustande, so gilt das Fideikommiß von der Beendigung des Verfahrens an als mit Beginn des 1. Januar 1939 erloschen. Der Reichsminister der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und dem Reichsforstmeister einen Zeitpunkt bestimmen, in dem die freiwillige Auflösung als nicht zustande gekommen gilt, wenn das Verfahren nicht vorher beendet ist. Landesgesetzliche Vorschriften, nach denen Verfahren der freiwilligen Auflösung bei Eintritt eines kalendermäßig bestimmten Zeitpunkts nicht mehr fortgesetzt werden können, treten außer Kraft, sofern der Zeitpunkt bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht eingetreten ist.Schwebt bei einem Fideikommiß zu Beginn des 1. Januar 1939 ein Verfahren der freiwilligen Auflösung, das bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden ist, so kann das Verfahren nach Maßgabe des bisherigen Rechts und der Vorschriften des Paragraph 19, noch durchgeführt werden. Kommt die freiwillige Auflösung nicht zustande, so gilt das Fideikommiß von der Beendigung des Verfahrens an als mit Beginn des 1. Januar 1939 erloschen. Der Reichsminister der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und dem Reichsforstmeister einen Zeitpunkt bestimmen, in dem die freiwillige Auflösung als nicht zustande gekommen gilt, wenn das Verfahren nicht vorher beendet ist. Landesgesetzliche Vorschriften, nach denen Verfahren der freiwilligen Auflösung bei Eintritt eines kalendermäßig bestimmten Zeitpunkts nicht mehr fortgesetzt werden können, treten außer Kraft, sofern der Zeitpunkt bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht eingetreten ist.