Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 825/1938 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

13.10.1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Erster Abschnitt
Erlöschen der Fideikommisse

Paragraph eins,

Zeitpunkt des Erlöschens

  1. Absatz einsMit Beginn des 1. Januar 1939 erlöschen die in diesem Zeitpunkt noch bestehenden Familienfideikommisse. Landesgesetzliche Vorschriften, nach denen die Fideikommisse in einem anderen kalendermäßig bestimmten, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht eingetretenen Zeitpunkt erlöschen sollen, treten außer Kraft.
  2. Absatz 2Schwebt bei einem Fideikommiß zu Beginn des 1. Januar 1939 ein Verfahren der freiwilligen Auflösung, das bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden ist, so kann das Verfahren nach Maßgabe des bisherigen Rechts und der Vorschriften des Paragraph 19, noch durchgeführt werden. Kommt die freiwillige Auflösung nicht zustande, so gilt das Fideikommiß von der Beendigung des Verfahrens an als mit Beginn des 1. Januar 1939 erloschen. Der Reichsminister der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und dem Reichsforstmeister einen Zeitpunkt bestimmen, in dem die freiwillige Auflösung als nicht zustande gekommen gilt, wenn das Verfahren nicht vorher beendet ist. Landesgesetzliche Vorschriften, nach denen Verfahren der freiwilligen Auflösung bei Eintritt eines kalendermäßig bestimmten Zeitpunkts nicht mehr fortgesetzt werden können, treten außer Kraft, sofern der Zeitpunkt bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht eingetreten ist.
  3. Absatz 3Schwebt bei einem Fideikommiß bei Beginn des 1. Januar 1939 ein Verfahren der freiwilligen Auflösung, das erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden ist, oder ein Verfahren der Zwangsauflösung, so findet Absatz eins, Anwendung, sofern das Fideikommißvermögen nicht schon vor dem 1. Januar 1939 von der fideikommissarischen Bindung frei geworden ist.
  4. Absatz 4Als Verfahren der freiwilligen Auflösung gelten die Auflösungsverfahren, die auf Antrag des Fideikommißbesitzers oder einer Familienvertretung eingeleitet worden sind. Die sonstigen Auflösungsverfahren gelten als Verfahren der Zwangsauflösung.

Anmerkung

Mit der Abschaffung der Familienfideikommisse verloren die §§ 618 bis 645 ABGB, JGS Nr. 946/1811, ihren Anwendungsbereich.

Schlagworte

Aufhebung, Abschaffung

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10001873

Dokumentnummer

NOR12024613

Alte Dokumentnummer

N2193810189S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/i/1938/825/P1/NOR12024613

Navigation im Suchergebnis