Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ehegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 96
Inkrafttretensdatum
01.07.1978
Außerkrafttretensdatum
Index
20/02 Familienrecht
Text
Übergang des Aufteilungsanspruchs
§ 96.Paragraph 96,
Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Anmerkung
Zur Pfändung des Aufteilungsanspruches siehe § 330 EO,
RGBl. Nr. 79/1896.
Schlagworte
Exekutionsordnung
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR12024837
Alte Dokumentnummer
N2193811144S