Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ehegesetz § 87

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 87,
  1. Absatz einsFür die Ehewohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Ehegatten benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten anordnen. Die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer Ehewohnung nach Paragraph 82, Absatz 2, können die Ehegatten durch Vereinbarung ausschließen.
  2. Absatz 2Sonst kann das Gericht ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen, daß ein Ehegatte an Stelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt.

Anmerkung

1. Zur einstweiligen Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens siehe § 382 Z 8 lit. c EO, RGBl. Nr. 79/1896.
2. Siehe auch den Antrag an einen Ehegatten zum Verlassen der Wohnung im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nach § 382 Z 8 lit. c EO, RGBl. Nr. 79/1896.
3. ÜR: Art. 18 §§ 1, 3 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009.

Schlagworte

Exekutionsordnung

Im RIS seit

09.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40108871

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/i/1938/807/P87/NOR40108871

Navigation im Suchergebnis