Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ehegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 87
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Index
20/02 Familienrecht
Text
§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz einsFür die Ehewohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Ehegatten benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten anordnen. Die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer Ehewohnung nach § 82 Abs. 2 können die Ehegatten durch Vereinbarung ausschließen.Für die Ehewohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Ehegatten benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten anordnen. Die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer Ehewohnung nach Paragraph 82, Absatz 2, können die Ehegatten durch Vereinbarung ausschließen.
(2)Absatz 2Sonst kann das Gericht ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen, daß ein Ehegatte an Stelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Anmerkung
1. Zur einstweiligen Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens siehe § 382 Z 8 lit. c EO,
RGBl. Nr. 79/1896.
2. Siehe auch den Antrag an einen Ehegatten zum Verlassen der Wohnung im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nach § 382 Z 8 lit. c EO,
RGBl. Nr. 79/1896.
3. ÜR: Art. 18 §§ 1, 3 und 4,
BGBl. I Nr. 75/2009.
Schlagworte
Exekutionsordnung
Im RIS seit
09.09.2009
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR40108871