Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 78

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 78,

Tod des Verpflichteten

  1. Absatz einsMit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit über.
  2. Absatz 2Der Erbe haftet ohne die Beschränkungen des Paragraph 67, Der Berechtigte muß sich jedoch die Herabseztung der Rente auf einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht.
  3. Absatz 3Eine nach Paragraph 68, einem Ehegatten auferlegte Beitragspflicht erlischt mit dem Tode des Verpflichteten.

Schlagworte

Alimente

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024819

Alte Dokumentnummer

N2193811126S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/i/1938/807/P78/NOR12024819

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