Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ehegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 66
Inkrafttretensdatum
01.07.1978
Außerkrafttretensdatum
Index
20/02 Familienrecht
Text
II. Unterhaltrömisch II. Unterhalt
a) Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens
§ 66.Paragraph 66,
Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Anmerkung
1. Zum einstweiligen Unterhalt siehe § 382 Z 8 lit. a EO,
RGBl. Nr. 79/1896.
2. ÜR: Art. XXIII § 3 Abs. 5 und 6
BGBl. Nr. 280/1978.
Schlagworte
Alimente, Exekutionsordnung
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR12024806
Alte Dokumentnummer
N2193811110S