Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 51,

Geisteskrankheit

Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere geisteskrank ist, die Krankheit einen solchen Grad erreicht hat, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben ist, und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Streitige Scheidung aus anderen Gründen

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024790

Alte Dokumentnummer

N2193811094S

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