Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

römisch II. Scheidung aus anderen Gründen

Paragraph 50,

Auf geistiger Störung beruhendes Verhalten

Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht, so tief zerrüttet ist, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Streitige Scheidung aus anderen Gründen

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024789

Alte Dokumentnummer

N2193811093S

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