Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

römisch II. Aufhebungsgründe

Paragraph 35,

Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

  1. Absatz einsEin Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Zeit der Eheschließung oder im Falle des Paragraph 22, Absatz 2, zur Zeit der Bestätigung in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war und sein gesetzlicher Vertreter nicht die Einwilligung zur Eheschließung oder zur Bestätigung erteilt hatte. Solange der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Aufhebung der Ehe begehren.
  2. Absatz 2Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der gesetzliche Vertreter die Ehe genehmigt oder der Ehegatte, nachdem er unbeschränkt geschäftsfähig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will.
  3. Absatz 3Verweigert der gesetzliche Vertreter die Genehmigung ohne triftige Gründe, so kann das Pflegschaftsgericht sie auf Antrag eines Ehegatten ersetzen.

Anmerkung

Zur beschränkten Geschäftsfähigkeit siehe §§ 3, 102 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40013409

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